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I. Grundsätze |
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Schriftdolmetscher
übersetzen für Hörende, Schwerhörige und Gehörlose in die
Schriftsprache. Außerdem können sie für das Telefondolmetschen
eingesetzt werden. Schriftdolmetscher unterliegen der
Schweigepflicht und übersetzen unparteiisch. Beratung, Hilfe und
Erklärung gehören jedoch nicht zu den Aufgaben von
Schriftdolmetschern. Sie stellen für ihre Kunden keine Fragen und
lassen die eigene Meinung nicht mit einfließen. Ihre Aufgabe ist
es auch nicht, Formulare für Kunden auszufüllen. |
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II. Fort- und
Weiterbildung |
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Schriftdolmetscher
tragen durch Fort- und Weiterbildung für den Erhalt und die
Erweiterung ihrer beruflichen Qualifikation Sorge. |
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III. Auftragsannahme
und Auftragsablehnung |
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Schriftdolmetscher sind
in der Annahme eines Auftrages frei. Sie nehmen nach bestem Wissen
und Gewissen nur solche Aufträge an, bei denen sie ihre berufliche
Unabhängigkeit nicht gefährdet sehen. Sie werden nicht tätig, wenn
sie in einer strittigen Angelegenheit bereits von anderen
Beteiligten in Anspruch genommen wurden oder werden und wenn sie
dadurch in Interessenkollision geraten. Schriftdolmetscher werden
nicht tätig, wenn sie sich bei ihrer Tätigkeit genötigt sehen,
gegen ihre Berufspflicht, das Gesetzt oder die Berufs- und
Ehrenordnung zu verstoßen. Die Ablehnung eines Auftrages erklären
Schriftdolmetscher unverzüglich. |
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IV. Auftragserfüllung |
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Schriftdolmetscher
handeln bei der Auftragserfüllung nach besten Wissen und Gewissen.
Schriftdolmetscher werden in einem Sachgebiet nur tätig, wenn Sie
über genügend Sachkenntnis verfügen, bzw. sich diesen im Rahmen
der Vorbereitung verschaffen können. Auch tragen Sie dafür Sorge,
dass sie die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen
Arbeitstechniken beherrschen. Sobald sie erkennen, dass ein
Auftrag ihre derzeitigen Fähigkeiten übersteigt, bringen sie dies
allen Beteiligten zur Kenntnis. Schriftdolmetscher halten ihre
Terminvereinbarungen ein. Ist ihnen das aus zwingenden Gründen
nicht möglich, so informieren sie die Beteiligten und bemühen sich
um einen gleichwertigen Ersatz. |
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V. Verschwiegenheit |
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Schriftdolmetscher
verpflichten sich, über alles, was ihnen bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht das Gesetzt oder
Grundsätze der Rechtsprechung Ausnahmen zulassen. Diese
Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftrages fort und gilt
auch gegenüber denjenigen, denen die betreffenden Tatsachen
bereits von anderer Seite mitgeteilt worden sind. Von der Pflicht
zur Verschwiegenheit kann nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen
entbunden werden. Alle Mitschriften werden sofort nach Beendigung
des Auftrages sicher gelöscht. |
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VI. Kollegialität |
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Schriftdolmetscher
dürfen das Ansehen ihres Berufstandes durch ihr Verhalten nicht
gefährden. Sie enthalten sich unsachlicher Angriffe auf die Person
anderer Berufsangehöriger in Wort und Schrift. Sie bewahren bei
der Beurteilung der Leistung und Honorargestaltung ihrer
Berufskolleginnen / Berufskollegen taktvolle Zurückhaltung. Kritik
an einer fehlerhaften Arbeit ist ohne Schärfe und zunächst
gegenüber den betroffenen Kollegen vorzubringen. |
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VII. Wettbewerb |
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Schriftdolmetscher
enthalten sich jeglicher Form unlauteren Wettbewerbs. Sie
enthalten sich aller Maßnahmen, die geeignet sind,
Berufskolleginnen / Berufskollegen aus einem Auftrag zu drängen.
Sie versuchen nicht, Mitbewerber/innen zu verdrängen, indem sie
die üblichen Honorarsätze planmäßig und gezielt unterbieten.
Schriftdolmetscher verwenden nur solche Berufsbezeichnungen und
Titel, zu deren Führung sie nach den beruflichen Bestimmungen
berechtigt sind. Sie benutzen keine irreführenden Titel. |
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