Berufs- und Ehrenordnung für Schriftdolmetscher/Innen  
     
I. Grundsätze
  Schriftdolmetscher übersetzen für Hörende, Schwerhörige und Gehörlose in die Schriftsprache. Außerdem können sie für das Telefondolmetschen eingesetzt werden. Schriftdolmetscher unterliegen der Schweigepflicht und übersetzen unparteiisch. Beratung, Hilfe und Erklärung gehören jedoch nicht zu den Aufgaben von Schriftdolmetschern. Sie stellen für ihre Kunden keine Fragen und lassen die eigene Meinung nicht mit einfließen. Ihre Aufgabe ist es auch nicht, Formulare für Kunden auszufüllen.
   
II. Fort- und Weiterbildung
  Schriftdolmetscher tragen durch Fort- und Weiterbildung für den Erhalt und die Erweiterung ihrer beruflichen Qualifikation Sorge.
   
III. Auftragsannahme und Auftragsablehnung
  Schriftdolmetscher sind in der Annahme eines Auftrages frei. Sie nehmen nach bestem Wissen und Gewissen nur solche Aufträge an, bei denen sie ihre berufliche Unabhängigkeit nicht gefährdet sehen. Sie werden nicht tätig, wenn sie in einer strittigen Angelegenheit bereits von anderen Beteiligten in Anspruch genommen wurden oder werden und wenn sie dadurch in Interessenkollision geraten. Schriftdolmetscher werden nicht tätig, wenn sie sich bei ihrer Tätigkeit genötigt sehen, gegen ihre Berufspflicht, das Gesetzt oder die Berufs- und Ehrenordnung zu verstoßen. Die Ablehnung eines Auftrages erklären Schriftdolmetscher unverzüglich.
   
IV. Auftragserfüllung
  Schriftdolmetscher handeln bei der Auftragserfüllung nach besten Wissen und Gewissen. Schriftdolmetscher werden in einem Sachgebiet nur tätig, wenn Sie über genügend Sachkenntnis verfügen, bzw. sich diesen im Rahmen der Vorbereitung verschaffen können. Auch tragen Sie dafür Sorge, dass sie die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Arbeitstechniken beherrschen. Sobald sie erkennen, dass ein Auftrag ihre derzeitigen Fähigkeiten übersteigt, bringen sie dies allen Beteiligten zur Kenntnis. Schriftdolmetscher halten ihre Terminvereinbarungen ein. Ist ihnen das aus zwingenden Gründen nicht möglich, so informieren sie die Beteiligten und bemühen sich um einen gleichwertigen Ersatz.
   
V. Verschwiegenheit
  Schriftdolmetscher verpflichten sich, über alles, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht das Gesetzt oder Grundsätze der Rechtsprechung Ausnahmen zulassen. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftrages fort und gilt auch gegenüber denjenigen, denen die betreffenden Tatsachen bereits von anderer Seite mitgeteilt worden sind. Von der Pflicht zur Verschwiegenheit kann nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen entbunden werden. Alle Mitschriften werden sofort nach Beendigung des Auftrages sicher gelöscht.
   
VI. Kollegialität
  Schriftdolmetscher dürfen das Ansehen ihres Berufstandes durch ihr Verhalten nicht gefährden. Sie enthalten sich unsachlicher Angriffe auf die Person anderer Berufsangehöriger in Wort und Schrift. Sie bewahren bei der Beurteilung der Leistung und Honorargestaltung ihrer Berufskolleginnen / Berufskollegen taktvolle Zurückhaltung. Kritik an einer fehlerhaften Arbeit ist ohne Schärfe und zunächst gegenüber den betroffenen Kollegen vorzubringen.
   
VII. Wettbewerb
  Schriftdolmetscher enthalten sich jeglicher Form unlauteren Wettbewerbs. Sie enthalten sich aller Maßnahmen, die geeignet sind, Berufskolleginnen / Berufskollegen aus einem Auftrag zu drängen. Sie versuchen nicht, Mitbewerber/innen zu verdrängen, indem sie die üblichen Honorarsätze planmäßig und gezielt unterbieten. Schriftdolmetscher verwenden nur solche Berufsbezeichnungen und Titel, zu deren Führung sie nach den beruflichen Bestimmungen berechtigt sind. Sie benutzen keine irreführenden Titel.